Die Grundfreiheiten des Gemeinsamen Europäischen Marktes

Oft sind es praktische Erwägungen, die die Europäische Union aus der Sicht von Außenstehenden attraktiv machen. In Nachbarländer zu reisen, ohne an den Grenzen kontrolliert zu werden, französischer Wein und italienischer Schinken im slowakischen Einkaufskorb, studieren und arbeiten im Ausland, kurz: der gemeinsame Binnenmarkt. Das ist es, was sich die Menschen erhoffen, wenn sie von der EU träumen. Und das ist es, wofür sie bereit sind, Opfer zu erbringen um die Beitrittskriterien zu erfüllen.

"Niemand verliebt sich in einen Binnenmarkt"

Jacques Delors, Vater des Projekts und ehemaliger Präsident der Europäischen Kommission, konnte nicht ahnen, mit welcher Begeisterung die Bürger einmal von ihren Freiheiten Gebrauch machen würden. Als er 1985 sein Binnenmarktprojekt hoffnungsvoll auf den Weg brachte, gehörte er zu den Optimisten, die hinter den nationalen Grenzen ein großes Potential für Wachstum und Beschäftigung erkannten. Mittlerweile haben die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten Hunderte von Richtlinien erarbeitet und umgesetzt, um die technischen, bürokratischen, rechtlichen und protektionistischen Schranken zu beseitigen. Basis des Binnenmarktes sind die sogenannten vier "Grundfreiheiten": freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr.

1. Teil: Die Warenverkehrsfreiheit

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stellten sich den europäischen Staaten zwei Hauptaufgaben: einen erneuten Krieg zu verhindern und den politischen Einfluss in der Welt wiederzuerlangen.

Mit dem Ziel, Deutschland im Westen "einzubinden", entwickelte der französische Außenminister Schuman den Plan der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951). Diese wirtschaftliche Zusammenarbeit sollte auch von einer politischen flankiert werden, doch scheiterte das Projekt einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft 1954 in der französischen Nationalversammlung. Damit war klar, dass eine politische Integration in Europa nur über den Weg einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu erreichen war und man konzentrierte sich auf den Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen. Und dies nicht ohne Erfolg: Seit der EU-Erweiterung 2004 haben die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen Zugang zu über 450 Millionen Verbrauchern.

Die EU als Wirtschaftsraum

Kernstück eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes, in dem Waren und Dienstleistungen frei zirkulieren können, ist eine Zollunion. Durch sie werden alle untereinander erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung abgeschafft und ein gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittstaaten eingeführt. Ergänzt wird die Zollunion durch das Verbot sonstiger, von staatlichen Stellen ausgehender Beschränkungen des Warenverkehrs (das sind mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) und dem Verbot diskriminierender Abgaben und Praktiken (Art. 28-30 EGV).

Bis heute jedoch ist der freie Warenverkehr noch nicht voll verwirklicht. Zwar gelang es der EU durch eine weitreichende Harmonisierung der Steuergesetzgebung die Grenzkontrollen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr abzuschaffen. Nach wie vor hemmen aber unterschiedliche Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten den Güteraustausch. Dies wird vor allem in dem Bereich der ogenannten gegenseitigen Anerkennung deutlich. Nach diesem Prinzip soll die trennende Wirkung unterschiedlicher nationaler Produktstandards beseitigt werden, ohne dass die Standards angeglichen werden. Zugrunde liegt dabei der Wunsch, nicht alle nationalen Besonderheiten zugunsten eines europäischen "Einheitsbreis" auszulöschen. Bis zum heutigen Tag jedoch spielen die meisten Verfahren wegen Verletzung der Warenverkehrsfreiheit auf dem Gebiet der "gegenseitigen Anerkennung".

Anwendungsbereich und Wirkungsweise der Warenverkehrsfreiheit

Die Vorschriften über die Grundfreiheiten sind auf sämtliche Rechtsbeziehungen anwendbar, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkung entfalten, einen räumlichen Bezug zur EU haben. Dabei wird an ein grenzüberschreitendes Geschehen angeknüpft. Sowohl Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen als auch die Waren aus Drittstaaten, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Warenverkehr befinden, sind von der Warenverkehrsfreiheit umfasst.

Alle Grundfreiheiten haben unmittelbare Geltung, d.h. sie begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger. Die Mitgliedstaaten müssen keine Vollzugsmaßnahmen treffen und haben hinsichtlich der Grundfreiheiten auch keinen Ermessensspielraum. Nicht nur die Organe der EU, sondern auch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Grundfreiheiten zu beachten und anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht außer Acht zu lassen.

Keine Freiheit ohne Grenzen

Möchte ein Mitgliedstaat die Warenverkehrsfreiheit einschränken, so braucht er dafür eine Rechtfertigung durch EU-Recht. Die nationale Beschränkungsmaßnahme muss ein durch das Gemeinschaftsrecht legitimiertes Ziel verfolgen und dabei verhältnismäßig sein. Während bestimmte Bereiche von vornherein von den Grundfreiheiten ausgeschlossen werden (sogenannte Bereichsausnahmen), sind andere Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit im EG-Vertrag ausdrücklich geregelt. So sind gemäß Art. 30 EGV Verbote und Beschränkungen erlaubt, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, des nationalen Kulturgutes oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Wirtschaftliche Störungen, wie etwa Arbeitslosigkeit, können eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit allerdings nicht rechtfertigen.

Interessen der Mitgliedsstaaten können entgegenstehen

Mit der Zeit wurde deutlich, dass auch staatliche Maßnahmen, die nicht zwischen in- und ausländischen Waren unterscheiden (also diskriminieren), die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigen können. So sah sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu veranlasst, die als Diskriminierungsverbote formulierten Grundfreiheiten in den wegweisenden Entscheidungen "Dassonville" (1974) und "Cassis de Dijon" (1979) schrittweise zu Beschränkungsverboten auszuweiten. Mit "Dassonville" wurde festgelegt, dass "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" als "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen" ist. Diese Definition wurde seither noch erweitert, indem der EuGH statt der Handelsregelung der Mitgliedstaaten nun jede Art von Maßnahme erfasst, die die genannte Eignung besitzt.

Eingeschränkt wurde das Merkmal der Maßnahme der gleichen Wirkung wiederum durch die sogenannte Keck-Formel, die bestimmt, dass nicht-diskriminierende Vertriebsanforderungen erlaubt sind. Das können z.B. nationale Regelungen hinsichtlich des Preises, der Werbung, der Verkaufszeiten oder -orte sein. Mit dem "Cassis-Urteil" hob der EuGH ein Einfuhrverbot einer deutschen Behörde gegen französischen Likör auf. Vor dem Hintergrund, dass es der REWE AG verboten worden war, Cassis de Dijon unter der Bezeichnung Likör einzuführen, da in Deutschland für Liköre ein höherer Alkoholgehalt vorgeschrieben war, erkannte der EuGH einen Verstoß gegen Art. 28, 30 EGV.

In jüngerer Vergangenheit ist Deutschland mit seiner Regelung des Einwegverpackungspfandes in die Schlagzeilen geraten. So entschied der Europäische Gerichtshof im vergangenen Dezember (C-463/01), dass das deutsche Rücknahmesystem in Teilen gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt. Nach deutschem Verpackungsrecht sind Hersteller verpflichtet ein Pfand zu erheben, sobald der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72% sinkt. Gegen diese Vorschrift hatten die Europäische Kommission und zwei österreichische Unternehmen geklagt. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die deutsche Pfandregelung ausländische Hersteller stärker belastet als deutsche. Da ausländische Hersteller mehr Einwegverpackungen verwendeten als deutsche, seien diese durch die Pfandpflicht benachteiligt. Diese Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt. Obwohl das deutsche Pfandsystem dem Ziel des Umweltschutzes diene, werde der Handel mit Getränken aus anderen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark behindert. Darin erkannten die Richter einen Verstoß gegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit. Gerade importierte Getränke seien besonders stark betroffen, da diese wegen der langen Lieferwege fast ausschließlich in Einwegverpackungen angeboten würden.

Als Reaktion hat der deutsche Bundesrat beschlossen, die Verpackungsverordnung zu ändern und ein einheitliches Pfandsystem einzuführen. Ab 2006 können die Verbraucher pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen überall dort abgeben, wo Verpackungen dieses Materials verkauft werden.

Die Schaffung des Binnenmarktes erhöhte den Anreiz für die Mitgliedstaaten, die vormals geschützten Monopolmärkte der Daseinsfürsorge, wie Telekommunikation, Strom, Gas und Wasser, zu liberalisieren. Die Kontrolle erfolgt durch unabhängige Regulierungsstellen auf EU-Ebene.

2. Teil: Die Personenverkehrsfreiheiten

Als Personenverkehrsfreiheiten werden die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und (systematisch auch) die Dienstleistungsfreiheit bezeichnet.

EU-Bürger dürfen sich frei bewegen

Grundsätzlich gilt für die Personenverkehrsfreiheiten ein persönlicher Anwendungsbereich. Das heißt, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten die Binnengrenzen frei überschreiten dürfen. Staatsangehörige von Drittstaaten können sich nur dann auf diese Freiheiten berufen, wenn sie Angehörige von EU-Bürgern sind. Auch bestimmte juristische Personen, wie Gesellschaften (Art. 58 EGV), dürfen von der Personenverkehrsfreiheit Gebrauch machen, vorausgesetzt, dass sie nach den Vorschriften eines Mitgliedlandes gegründet worden sind und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige können sich auf den freien Personenverkehr berufen.

Keine Grenzkontrollen zwischen Schengen-Staaten

Der freie Personenverkehr wird durch das so genannte Schengener Übereinkommen von 1985 garantiert. Hierin hatten ursprünglich fünf EU-Mitgliedstaten (Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg und die Niederlande) vereinbart, alle Personenkontrollen an ihren Binnengrenzen abzuschaffen. Mittlerweile haben fast alle EU- Mitgliedstaaten, sowie Island und Norwegen, das Schengener Abkommen unterzeichnet. Nur das Vereinigte Königreich und Irland sind dem Abkommen, das auch für die neuen Mitgliedstaaten nicht gilt, noch nicht beigetreten.

Mit diesem Abkommen sind die Kontrollen an den meisten EU-Binnengrenzen weggefallen und die Kontrollen an den Außengrenzen wurden verschärft. Nur ausnahmsweise können auch die Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum kontrolliert werden, wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dies erfordern. Durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 wurde der "Schengen-Besitzstand" in das EU-Recht einbezogen.

Zwar ist die Freizügigkeit von großem Vorteil für alle, die von einem Land ins andere reisen, aber auch Kriminelle nutzen die Situation für sich. Dies beantwortet die EU mit ihrer Politik der grenzüberschreitenden polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.48 EGV)

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt jedem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft ein Recht auf Inländergleichbehandlung im Arbeitsleben sowie spezielle Mobilitätsrechte. Arbeitnehmer im europäischen Sinne ist, wer auf bestimmte Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt und hierfür eine Gegenleistung (Vergütung) erhält. Zu diesem Personenkreis zählen also Arbeiter und Angestellte ebenso wie Beamte. Nach der weiten Auslegung des EuGH werden auch alle Personen umfasst, die sich in einer Berufsausbildung befinden, sowie Studenten (EuGH Rs 24/86, Slg. 1988, 379, 402). Privatleute werden verpflichtet, beim Abschluss von Tarif- und Einzelarbeitsverträgen, etwa hinsichtlich der Entlohnung, Verträge abzuschließen, nach denen in- und ausländische Unionsbürger gleich behandelt werden.

Keine Diskriminierung von Arbeitnehmern

Das Diskriminierungsverbot (Art. 48 Abs. 2 EGV) verbietet jede Art der Ungleichbehandlung von Unionsbürgern im Arbeitsleben. Sowohl offene Beschränkungen, die selbst an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, als auch solche Regelungen, deren Zweck oder bloße Wirkung eine versteckte Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ist, sind verboten. Nicht von dem Verbot umfasst sind allerdings mittelbare Beschränkungen, etwa in Form arbeitsrechtlicher Regelungen, wenn sie nach objektiven Merkmalen bestimmt sind und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Unionsbürger gelten (EuGH Rs 1/78, Slg.1978, 1489, 1498).

Recht auf Mobilität

Der EU-Arbeitnehmer hat gemäß Art. 48 Abs. 3 EGV außerdem das Recht, sich um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben und sich zu diesem Zweck in einem EU-Land frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben und unter bestimmten Voraussetzungen nach Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses in dem Land zu verbleiben.

Keine Freizügigkeit für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung

Zwar bestimmt Art. 48 Abs. 3 EGV, dass die Arbeitnehmerfreiheit keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung findet, doch ist dies nicht mit dem Beamten nach deutschem Recht zu verwechseln. Der EuGH legt diesen Begriff vielmehr sehr eng aus und versteht darunter solche Beschäftigungen, die ".auf Wahrung der allgemeinen Belange des Staates . gerichtet sind" (EuGH Rs 4/91, Slg. 1991, 5638, 5461).

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. EGV)

Die Niederlassungsfreiheit gewährt Selbständigen mit Unionsbürgerschaft ein grundrechtsgleiches Recht auf Inländergleichbehandlung in ihrem Erwerbsbereich. Unter selbständiger Tätigkeit wird eine wirtschaftliche Betätigung verstanden, die dem Einkommenserwerb dient und auf Dauer angelegt ist. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist der Selbständige auf eigene Rechnung tätig und nicht weisungsabhängig. In Abgrenzung zur Dienstleistung muss dieser Erwerbstätigkeit in einer festen Einrichtung oder bei ständiger Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen werden.

Inhalt der Niederlassungsfreiheit

Diese Grundfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf Gründung und Leitung von Unternehmen zu den Bedingungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Niederlassungsfreiheit umfasst auch einige Annexrechte, wie etwa das Recht auf Einreise, das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Anmietung von Geschäftsräumen. Bislang umstritten ist, ob die Niederlassungsfreiheit (wie die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit) auch ein allgemeines Beschränkungsverbot enthält. Mittelbare Beschränkungen sind zulässig, soweit sie unterschiedslos anwendbar, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Vergleichbar mit Art. 48 Abs. 2 EGV beinhaltet auch Art. 55 EGV eine Ausnahme für den Bereich der Tätigkeiten, die mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind. Allerdings obliegt die Bestimmung dieses Bereichs hier den Mitgliedstaaten.

3. Teil: Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV)

Auch die in letzter Zeit viel diskutierte Dienstleistungsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts. Sie gewährt dem in der EU ansässigen Erbringer von Dienstleistungen ein Recht darauf, in dem Land, in dem er seine Dienstleistung erbringt, wie ein Inländer behandelt zu werden und schützt ihn vor unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen.

Begriff der Dienstleistung

Dienstleistungen sind alle grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU, die in der Regel entgeltlich erbracht werden und die nicht bereits vom Schutzbereich einer anderen Grundfreiheit umfasst werden (Art. 60 EGV). Diese Freiheit bezieht sich - parallel zur Warenverkehrsfreiheit - wirtschaftlich betrachtet mehr auf die Mobilität des Produkts (Import/Export von Leistungen) als auf die Arbeit. Dabei ist die Dienstleistung im Gegensatz zur Personenfreizügigkeit auf vorübergehende Aufenthalte in dem Land, in dem die Leistung erbracht wird, beschränkt. Dienstleistungen sind gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Leistungen. Keine Dienstleistung dagegen ist etwa der staatliche Schulunterricht und die öffentliche Daseinsvorsorge.

Inhalt der Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleister (einer Person oder einem Unternehmen) das Recht, seine grenzüberschreitenden Leistungen ohne Diskriminierungen der unverhältnismäßige Beschränkungen durch den Staat erbringen zu dürfen ("positive Dienstleistungsfreiheit"). Darüber hinaus darf sich der Dienstleistungsempfänger die Leistung in einem anderen EU-Land erbringen lassen ("negative Dienstleistungsfreiheit") (EuGH Rs 286/82; 26/83, Slg. 1984, 377, 401). Dies hat zur Folge, dass sich etwa Mandanten von Rechtsanwälten oder Patienten von Ärzten grenzüberschreitend auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können.

Grenzen der Dienstleistungsfreiheit

Doch auch die Dienstleistungsfreiheit wird nicht ohne Einschränkungen gewährt. So sind entsprechend der für den Warenverkehr entwickelten Cassis-Formel (s.o.) einschränkende nationale Vorschriften ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sie für alle EU-Dienstleister gleichermaßen gelten, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ergehen, verhältnismäßig sind und im Heimatstaat des Dienstleisters keine gleich wirksamen Regelungen für das Allgemeinwohl bestehen (EuGH Rs 76/90, Slg. 1991, 4239, 4244).

Für die Dienstleistungsfreiheit gelten die gleichen Ausnahmen wie für die Niederlassungsfreiheit.

Dienstleistungen - ein Wirtschaftsmotor

Rund zwei Drittel der Weltwirtschaft beruhen auf Dienstleistungen. Sie stellen den wichtigsten Faktor für das Wirtschaftswachstum dar, und ihr Anteil nimmt stetig zu. Schon jetzt machen Dienstleistungen einen gut doppelt so großen Anteil wie das verarbeitende Gewerbe aus. Noch kann das Wachstumspotenzial in der EU jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, da auch zwölf Jahre nach Beginn des Binnenmarktes nicht alle Handelshemmnisse ausgeräumt sind.

Dem sollte die von der europäischen Kommission vor einem Jahr durch den damaligen Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein auf den Weg gebrachte Dienstleistungsrichtlinie ein Ende bereiten. Sie sollte zu einheitlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen vom Einzelhandel bis hin zu den freien Berufen führen.

Die Dienstleistungsrichtlinie als Teil der Lissabon-Startegie

Schon im März 2000 hatten sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten bei ihrem Treffen in Lissabon ein hohes Ziel für das nächste Jahrzehnt gesetzt. Die Union sollte "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt" werden.

Das Herkunftslandsprinzip

Das Herkunftslandsprinzip war ursprünglich für die Freiheit des Warenverkehrs entwickelt worden. So hatte der Europäische Gerichtshof 1979 geurteilt, dass die Behörden die Einfuhr eines Likörs aus einem anderen EU-Land nicht verbieten dürfen, da das den ausländischen Hersteller diskriminiere. Dieses nach dem Likör auch Cassis de Dijon genannte Urteil beruht auf der Idee, dass die Harmonisierung der Standards in der EU schwer zu bewältigen und zudem unnötig ist, um einen gemeinsamen Markt zu schaffen. Dementsprechend akzeptierten nun alle Staaten die Einfuhr von Gütern anderer EU-Länder ohne weitere Kontrollen (s.o.).

Die Ausweitung des für die Warenverkehrsfreiheit bereits geltenden Herkunftslandsprinzips auch auf Dienstleistungen gilt als Kern der Richtlinie - und ist besonders umstritten. Danach soll beispielsweise ein in seinem Heimatland tätiger Handwerker oder Krankenpfleger vorübergehend auch in anderen EU-Staaten aktiv sein können und das nach den in seinem Herkunftsland geltenden - häufig laxeren - Vorschriften.

Dieses Prinzip ist vor allem in Deutschland und Frankreich, also Ländern mit vergleichsweise hohem Schutzniveau, auf heftige Kritik gestoßen. Befürchtet wurden Arbeitsplatzverluste sowie Lohn- und Sozialdumping durch die einreisenden Dienstleister. Dagegen wandte die Kommission ein, dass für Arbeitnehmer auch weiterhin die Mindestbedingungen des Landes gelten sollen, in dem gearbeitet wird. Dies gelte etwa für Arbeitszeit und Bezahlung. Außerdem sollten Teile der Grundversorgung (wie die Wasser-, Gas-, Post- und Stromversorgung) als Bereichsausnahme von vornherein vom Herkunftslandsprinzip ausgenommen werden (s.o.).

Kommission für Herkunftslandsprinzip

Bislang gelten für Dienstleistungen die Bedingungen des jeweiligen Landes, in dem sie erbracht werden. Will ein deutscher Zimmermann in Frankreich tätig werden, so muss er also die dortigen Vorschriften kennen und beachten. Das hat bisher viele abgehalten, im Ausland tätig zu werden. Behördengänge, Sprachbarrieren, lange Genehmigungsverfahren: die bürokratischen Hürden schienen oft zu hoch.

Binnenmarktkommissar Bolkenstein hatte sich durch die Richtlinie einschneidende Veränderungen im gemeinschaftlichen Wirtschaftsleben erhofft. Die Regelung sollte zur Steigerung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit, Senkung der Preise und mehr Arbeitsplätzen führen. Gleichzeitig sollte Bürokratie abgebaut und die Schwarzarbeit bekämpft werden.

Kleinen und mittelständischen Unternehmen, die sich keine eigene Rechtsabteilung und aufwendige Verwaltung leisten können, sollte der Binnenmarkt in gleicher Weise offen stehen wie multinationalen Konzernen. Aus diesen Gründen verteidigt EU-Kommissionspräsident Barroso das Vorhaben grundsätzlich auch weiterhin und möchte am Herkunftslandsprinzip festhalten. Trotz aller Kritik ist er überzeugt, dass durch die Richtlinie 600.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten und das größte Wachstumspotential der EU in Serviceleistungen liegt.

Nun wird diskutiert, zahlreiche Branchen von der Richtlinie auszunehmen. Neben dem Gesundheits- und Sozialbereich sollen auch Bereiche wie Bildung und Infrastruktur dazu gehören. Bei allen vollmundigen Forderungen von Politikern verschiedener Couleur bleibt jedoch zu beachten, dass die öffentliche Daseinsvorsorge nie unter den Begriff der Dienstleistung fiel.

Deutsch-französischer Widerstand stoppt Richtlinie

Der energische Widerstand gegen die Richtlinie hat deren Umsetzung vorerst gestoppt. Die Kommission ist im Streit über die Öffnung der Dienstleistungsmärkte auf Deutschland und Frankreich zugegangen. Auch das Herkunftslandsprinzip soll neu überdacht werden. So forderte der amtierende EU-Ratsvorsitzende Jean-Claude Juncker, das Europäische Sozialmodell müsse erhalten bleiben. Weder er noch Kommissionspräsident Barroso äußerten sich auf dem Frühjahrsgipfel am 22. und 23. März jedoch zu Einzelheiten der angestrebten Veränderungen.

Unterdessen droht die europäische Verfassung zum Sündenbock für die sozialen Probleme in der EU zu werden. So ist der Anteil der Verfassungsgegner in Frankreich vor dem am 29. Mai stattfindenden Verfassungsreferendum auf den höchsten je gemessenen Wert von 56 % gestiegen. Um in Kraft treten zu können, muss die Verfassung jedoch von allen 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

4. Teil: Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 73a ff. EGV)

Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit wurde zur Förderung der angestrebten Wirtschaft- und Währungsunion (Art. 2 EGV) eingeführt. Diese Grundfreiheit soll einen einheitlichen Europäischen Kapitalmarkt als Teil des Binnenmarktes schaffen. Durch den Maastrichter Vertrag wurden mit Wirkung von November 1993 die Art. 67-73 EGV durch die Art. 73a ff. ersetzt.

Die Freiheit des Kapitalverkehrs

Der Begriff des Kapitalverkehrs umfasst in Anlehnung an die Richtlinie zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs (Anhang I, 88/361/EWG) eine Vielzahl von verschiedenen Wertübertragungen. Als Objekte des Kapitalverkehrs gelten beispielsweise Investitionen, Wertpapiere, Kontokorrente, Kredite, Bürgschaften und die Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten. Diese Grundfreiheit ist weiter auszulegen als die Warenverkehrsfreiheit, da Art. 73b Abs. 1 EGV alle Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten verbietet.

Eine Ausnahme gilt für Beschränkungen, die am 31. Dezember 1993 bestanden und den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Niederlassung, Finanzdienstleistung oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen (Art. 73c EGV).

Die Freiheit des Zahlungsverkehrs

Der freie Zahlungsverkehr (Art. 73b Abs. 2 EGV) ist ein spezieller Teil des Kapitalverkehrs. Er umfasst alle grenzüberschreitenden baren und unbaren Geldzahlungen, die etwa als Gegenleistung für die Übereignung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erbracht werden. Wie die Kapitalsverkehrsfreiheit berechtigt auch die Zahlungsverkehrsfreiheit Personen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern.

Im Bereich des Steuerrechts und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist es den Mitgliedstaaten ausnahmsweise gestattet, den freien Zahlungsverkehr einzuschränken. Willkürliche Diskriminierungen und verschleierte Beschränkungen bleiben allerdings untersagt.

http://www.europa.eu.int

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Europarecht, Rudolph Streinz, 6. Aufl. 2003.

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, Guido Odendahl in: JA 1996, S.309 ff..

Die Grundfreiheiten des Waren-, Kapital- und Zahlungsverkehrs, ders. in: JA 1996, S.221 ff..

Rechtsreferendarin Sophie van Bömmel, 26. Mai 2005

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